AGB und Platzordnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Camp Feuerland GmbH

§1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Mieter / Campinggast (m/w/d) nachfolgend „Gast“ genannt, und

Camp Feuerland
Überland Services GmbH
Borlefzen 2, 32602 Vlotho

nachfolgend „Vermieterin“ genannt, ist.

Die vertraglichen Leistungen der Vermieterin werden aufgrund der vorliegenden gültigen Angebote, Beschreibungen und Preisangaben, der für den Reisezeitraum gültigen Preislisten und der Platzordnung, in der jeweils gültigen Fassung, erbracht.

§ 2 Abschluss des Vertrages

Mit der Buchung des Gastes bietet dieser der Vermieterin den Abschluss eines Miet-/ Beherbergungsvertrages verbindlich an. Das kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich geschehen. Für die Vermieterin wird der Vertrag erst dann verbindlich, wenn sie ihn in Textform bestätigt hat. Telefonische Auskünfte, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind unverbindlich und nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Vermieterin in vorbezeichneter Form bestätigt werden.

Vertragspartner für die Vermietung von Stand- und Bootsliegeplätzen sind die Überland Services GmbH und der Mieter. Hat ein Dritter für den anreisenden Gast reserviert, haftet er der Vermieterin gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Reservierungen sind ab eines Aufenthaltes von 2 Nächten

möglich. Altersangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Anreise. Ein Vertragsabschluss ist erst ab Volljährigkeit (18 Jahre) möglich. Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Vermieterin behält sich jedoch das Recht vor, Plätze zuzuweisen. Bei Anmietung von Wochenendhäusern oder Mietwohnwagen sind die Bedingungen und

Preise der jeweiligen Vermieter gültig.

§ 3 Vorauszahlungen

Die in der Reservierungs-/Buchungsbestätigung angegebene Anzahlung wird innerhalb von 7 Tagen fällig. Die Anzahlung muss bis zum angegebenen Termin unter Angabe des Vor- und Zunamens des Mieters und der Reservierungsnummer auf das Konto der Berliner Sparkasse, IBAN DE17 1005 0000 0191 3397 17 BIC: BELADEBEXXX eingegangen

sein. Erst mit dem fristgerechten Eingang des Anzahlungsbetrags, hat der Mieter Anspruch auf das reservierte Objekt. Die restlichen Kosten des Aufenthaltes werden bei Anreise fällig.

Bei Zahlungsverzug des Mieters kann die Vermieterin auch ohne schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Es wird dann analog des § 5 Rücktritt abgerechnet und die Mietsumme zur Zahlung fällig. Reist der Mieter, mit oder ohne vorheriger Anzahlung, ohne Mitteilung nicht an, wird automatisch die volle Mietsumme fällig.

§ 4 An- und Abreise

Anreise: Die in der Reservierungsbestätigung angegebenen An- und Abreisetermine sind verbindlich. Die Anreisezeit ist von 14:00 – 18:00 Uhr. Eine frühere Anreise ist vorab zu erfragen und kostet einen halben Übernachtungssatz (laut Reservierung) zusätzlich. Pro Platz ist 1 PKW erlaubt. Um Zugang zum Gelände zu erlangen, wird jedem Mieter ein

Transponder gegen 10 € Pfand ausgehändigt. Weitere PKWs können kostenpflichtig auf unserem Besucherparkplatz parken. Bei der Anreise ist ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass erforderlich. Abreise: Die gemieteten Plätze müssen bis 11.00 Uhr verlassen werden und die Schrankenausfahrt erfolgt sein. Eine spätere Abreise ist vorab mit der Rezeption zu klären und kostet einen halben Übernachtungssatz zusätzlich. Der Transponder muss bei Abreise zurückgegeben werden, andernfalls verfällt das Pfand und eventuelles Duschguthaben und wird sofort als Entschädigung verbucht. Der gemietete Standplatz muss in einem sauberen und ordentlichen Zustand hinterlassen werden. Erfolgt dies nicht, werden zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

§ 5 Rücktritt

Grundsätzlich kann jeder Gast von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Der Rücktritt muss schriftlich per Mail (info@camp-feuerland.de) oder Post erklärt werden. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Vermieterin. Im Falle eines Rücktritts werden nach erfolgter Buchungsbestätigung, durch die

Vermieterin, folgende Kosten fällig:

- nach erfolgter Buchungsbestätigung ist der Rücktritt innerhalb von 24 Stunden kostenlos möglich,

- danach sind bis 22 Tage vor Mietbeginn 30%,

- 21 bis 15 Tage vor Mietbeginn 50%,

- ab 14 Tage vor Mietbeginn wird die volle Mietsumme fällig.

Dem Gast ist der Nachweis gestattet, dass der Wert, der aufgrund der Stornierung ersparten Aufwendungen des Vermieters oder die Vorteile, die er aus einer anderweitigen Verwertung der Mietsache erlangt (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB), höher sind.

Bricht der Gast den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.

§ 6 Haftpflichtversicherung

Sämtliche Fahrzeuge, die auf dem Campingplatz auf- oder abgestellt werden, müssen über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügen. Für Fahrzeuge, die nicht im Straßenverkehr zugelassen sind, muss dieser Nachweis gesondert erbracht werden (Versicherungsnachweis).

§ 7 Haftung

Jeder Gast verpflichtet sich, das Inventar, das Mietobjekt, die Stellfläche sowie das gesamte Gelände pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen des vermieteten Standplatzes sowie der Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes/Freizeitgeländes ist der Gast ersatzpflichtig, soweit sie von ihm, den zu seinem Haushalt gehörenden Personen,

Gruppenmitgliedern, seinen Besuchern, Lieferanten usw. verursacht worden sind. Leistet der Gast Schadenersatz, so ist die Vermieterin verpflichtet, dem Gast seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die Dritte oder andere Campingplatznutzer bewirken. Der Haftungsausschluss gilt auch für Einwirkungen durch Wettereinflüsse, Sturm, Hagel, Überschwemmungen etc. und durch deren Folgen, sowie durch wildlebende Tiere. Dadurch bedingte Einschränkungen in der Nutzung der Freizeitanlage berechtigen den Gast nicht zur Mietminderung. Das Betreten und die Nutzung des Freizeitgeländes, des Badesees oder des Bootshafens erfolgen auf eigene Gefahr.

§ 8 Platzordnung

Für alle Aufenthalte ist die hinterlegte Platzordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten und dieser Folge zu leisten. Diese ist Bestandteil des Mietvertrages und der AGB. Die Platzordnung ist auf unserer Homepage (www.camp-feuerland.de) einsehbar, zusätzlich ist sie in der Rezeption ausgehängt und kann auf Wunsch ausgehändigt werden. Wer gegen diese und insbesondere, trotz Ermahnung, gegen die Ruhezeiten verstößt, wird umgehend vom Platz verwiesen. Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Aufenthaltskosten besteht nicht.

§ 9 Kinder und Jugendliche

Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Aufenthalt auf dem Campingplatz nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. Ältere Freunde und Geschwister werden von der Vermieterin nicht als solche anerkannt.

§ 10 Steuerliche Änderungen

Alle angegebenen Preise enthalten die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung jeweils geltende Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer. Bei einer Änderung des maßgeblichen Umsatzsteuersatzes / Mehrwertsteuersatzes und falls die Leistung noch nicht erbracht worden ist, macht die Vermieterin Gebrauch von ihrem Ausgleichsanspruch in Höhe der umsatzsteuerlichen / mehrwertsteuerlichen Mehrbelastung, die sich durch Gesetzesänderung ergibt, auch wenn der Vertrag bereits länger als vier Monate vor in Krafttreten der Gesetzesänderung geschlossen ist.

§ 11 Datenschutz

Mit der verbindlichen Buchung und dem Betreten des Campingplatzes erklärt sich der Gast damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Kundenbetreuung erfassten personenbezogenen Daten in der EDV der Vermieterin gespeichert und verarbeitet werden. Die Vermieterin ist berechtigt, fotografische Aufnahmen, insbesondere Luftaufnahmen zu Marketingzwecken zu erstellen. Sofern hier Personen oder Eigentum des Gastes zu erkennen sind, die hierbei nicht im Vordergrund stehen, verpflichtet sich der Gast der Verwendung der Aufnahmen zuzustimmen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, und durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder und durchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder und durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. und durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand 01. August 2024

Irrtumsvorbehalt: Die Vermieterin behält sich vor, Irrtümer wie z.B. Druck- und Rechenfehler zu berichtigen.

*Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewählte

männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und

diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel

zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

Allgemeine Platzordnung des Camp Feuerland, Überland Services GmbH

Einleitung

Wir heißen Sie herzlich willkommen und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt auf unserem Freizeitgelände. Grundsätzlich gilt im Camp Feuerland die Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung –CWVO) vom 24.03.2011 in NRW. Diese liegt in der Rezeption aus.

Diese Platzordnung ist gültig ab 01.01.2022 und ersetzt alle anderen Platzordnungen.

1. Zugangsberechtigung

Der Zutritt zu unserem Gelände ist kostenpflichtig. Zutritts- und nutzungsberechtigt sind nur die Mieter von Standplätzen, Stegen, Wochenendhausgrundstücken, sowie die von Ihnen angemeldeten Personen und Tiere. Jeder Besuch muss vor dem Betreten des Geländes angemeldet werden und ist kostenpflichtig. Besuch mit und ohne Übernachtung ist nur erlaubt, wenn der Mieter des Standplatzes bzw. Grundstückes anwesend ist. Es ist nicht erlaubt den Platz Dritten zur Nutzung zu überlassen.

2. Besucher und Tagesgäste

Vor dem Betreten des Geländes müssen Tagesgäste und Besucher unaufgefordert angemeldet werden. Mitfahrende Besucher von Mietern müssen vor Befahren des Geländes unaufgefordert angemeldet werden. Anmeldungen erfolgen an der Rezeption. Es ist der gemäß Preisliste jeweils gültige Eintritt zu entrichten. Die aktuellen Preise können der ausgehängten Preisliste entnommen werden. Die Fahrzeuge von Tagesgästen und Besuchern parken kostenpflichtig auf dem vorgelagerten Parkplatz, ein Befahren des Geländes ist nicht erlaubt. Einlass für Tagesgäste und Besucher ist von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bis 22.00 Uhr müssen sie das Gelände verlassen haben.

Die Eintrittskarten sind mitzuführen, nicht übertragbar und verlieren beim Verlassen des Geländes ihre Gültigkeit.

Werden unangemeldete Besucher im Gelände angetroffen, so wird anstatt des normalen Eintrittspreises ein erhöhter Eintrittspreis in Höhe des 10 fachen des regulären Preises sofort fällig.

2. Öffnungszeiten

Während der Saison (01.04. –31.10.) ist die Schrankenanlage von 06.00 – 22.00 Uhr geöffnet. Unsere Ruhezeiten: Mittagsruhe: 13.00 – 15.00 Uhr Nachtruhe: 22.00 – 06.00 Uhr

Die Vermieterin kann die Zeiten der Ruhezeiten einseitig ändern. Dies wird durch einen entsprechenden Aushang bekanntgegeben. Die Öffnungszeiten der Rezeption werden per Aushang bekanntgegeben.

3. Fahrzeuge, Wohnwagen, Boote, Trailer etc.

Damit Dauergäste mit Ihrem Fahrzeug auf das Gelände fahren können müssen sie einen Transponder bei der Vermieterin kaufen. Die Preise dafür können der ausgehängten Preisliste entnommen werden. Mit jedem einzelnen Transponder kann und darf nur ein Fahrzeug das Gelände befahren. Der Transponder ist nicht übertragbar. Der Verlust eines Transponders ist der Vermieterin umgehend zu melden.

Auf dem gesamten Gelände gilt Schrittgeschwindigkeit! Grundsätzlich gilt die StVo. Fahrzeuge sollen nur zur An- und Abreise benutzt werden. Ein darüber hinausgehendes Befahren des Geländes ist nicht erwünscht. Der Pkw muss auf dem gemieteten Standplatz/Grundstück abgestellt werden. Dies gilt auch für evtl. darüber hinausgehende Zufahrtsberechtigungen, wenn zusätzliche Transponder kostenpflichtig angemeldet wurden. Alle anderen Fahrzeuge müssen auf dem Besucherparkplatz abgestellt werden.

Das zusätzliche Abstellen von Fahrzeugen wie Boot, Jet-Ski, Trailer, etc. auf der gemieteten Fläche ist kostenpflichtig. Boote bzw. Trailer können auf einer dafür vorgesehenen Fläche, nach Abschluss eines entsprechenden Abstellvertrages, kostenpflichtig abgestellt werden. Das Abstellen auf anderen Flächen ist nicht erlaubt.

Das Waschen und sonstige Pflegearbeiten von Autos, Wohnwagen oder Booten ist untersagt. Grundsätzlich dürfen auch keine Reparaturen an Fahrzeugen jeglicher Art auf dem gesamten Gelände durchgeführt werden.
Motorboote auf dem Freizeitgelände sind kostenpflichtig und dürfen nur für den Zeitraum der Nutzung auf das Freizeitgelände mitgebracht werden.

Stellt ein Mieter oder eine der bei ihm gemeldeten Personen Fahrzeuge, Boote oder andere Gegenstände außerhalb der eigenen gemieteten Parzelle ab, so ist die Vermieterin berechtigt für diese Nutzung 15 € pro Tag zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4. Haustiere

Es dürfen nur Haustiere (Kleintiere) auf die Freizeitanlage mitgebracht werden. Das Mitnehmen von Tieren an den Strand, die Liegewiese, an oder in den Badesee, den Spielplatz oder in ein Sanitärgebäude ist untersagt. Die Errichtung und Benutzung von Volieren, Käfigen und Zwingern u. ä. ist nicht gestattet. Sind Tiere Ursache von Lärmbelästigungen oder sonstigen Störungen, kann das Mitbringen dieser Haustiere verboten werden. Haustiere sind nur dann auf dem Gelände zugelassen, wenn diese innerhalb des gemieteten Platzes bzw. Grundstückes so gehalten werden, dass andere Mieter weder belästigt noch gefährdet werden. Außerhalb des eigenen Platzes bzw. Grundstückes müssen Haustiere an der Leine geführt werden. Verschmutzungen, die durch Haustiere verursacht werden, sind vom Halter sofort zu entfernen. Beim Verlassen des Geländes müssen alle Haustiere vom Halter wieder mitgenommen werden. Es ist untersagt die Tiere allein auf dem Gelände zu belassen. Tagesgästen und Besuchern ist das Betreten des Geländes mit Tieren nicht erlaubt.

5. Lärm

In den Ruhezeiten ist Lärm grundsätzlich zu vermeiden, auch im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme. Radio, Fernseher und andere Geräte sind auf "Zeltlautstärke" bzw. ganz ab zu stellen. Rasenmähen u. ä. laute Aktivitäten müssen unterbleiben. Eltern haben ihre Kinder auf die Ruhezeiten aufmerksam zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Rasenmäher dürfen nach 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht benutzt werden. Musik ist während der Nachtruhe verboten.

6. Feuer

Die bestimmungsgemäße Benutzung von handelsüblichen Grillgeräten ist nur mit Gas, Holzkohle oder Grillbriketts unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften zulässig. Offene Feuer, Feuerschalen und –körbe sind aus Brandschutzgründen streng verboten. Dies gilt auch für Kaminöfen, Aztekenöfen, etc. Heiße Holzkohle/Briketts dürfen nur auf dem eigenen Standplatz abkühlen. Freiflächen und/oder freie Plätze dürfen dafür nicht eingenommen werden. Es ist verboten Asche auf dem Rasen bzw. an der Böschung zu entsorgen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist verboten.

7. Platzgestaltung und Platzpflege für Saisonstandplätze

Das Freizeitgelände liegt im Überschwemmungsgebiet der Weser. Deshalb gelten besondere Vorschriften von Seiten der zuständigen Behörden. Die Gestaltung des Standplatzes muss so vorgenommen werden, dass keine Hecken, sondern lediglich Bäume bzw. Koniferen angepflanzt werden. Eine reihenmäßige Anpflanzung soll unterbleiben, quer zum Weserverlauf ist sie grundsätzlich untersagt.

Bei der Befestigung des Standplatzes dürfen keine Terrassen in die Böschungen gebaut werden. Holzfußböden sind nicht erlaubt, ebenso das Betonieren des Standplatzes. Es sind ausschließlich Steinplatten zu verwenden. Die mit Steinplatten belegte Fläche darf nicht mehr als max. 50% des Standplatzes betragen. Feste Aufbauten wie Grills, Kamine, Holzhütten o. ä. sind nicht erlaubt. Zäune müssen so angelegt werden, dass sie im Winter leicht entfernt und mitgenommen werden können. Windschutz und Sichtblenden dürfen nicht höher als 1,50 m sein. Die Pflege der vorhandenen Hecken und der Böschung liegt in der Zuständigkeit des Mieters.

Der Rasen ist kurz zu halten. Sollte der Standplatz einen ungepflegten Eindruck machen, so ist die Vermieterin berechtigt, geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters einzuleiten. Grundsätzlich soll unser Gelände einen parkähnlichen Eindruck machen.

Die Errichtung von massiven Fundamenten (Beton) jeglicher Art z.B. für Geräteschuppen usw. sowie sonstige massiv gemauerte Aufbauten wie Grillplätze, Springbrunnen, Zwischenmauern usw. ist nicht gestattet.

Dem Mieter ist nicht erlaubt, den Wohnwagen oder das Zelt mit festen An- oder Umbauten zu versehen. Auch dürfen keine Veränderungen des Geländes vorgenommen werden. Nur Anpflanzungen mit regionalen Gewächsen sind erlaubt.

8. Private Stege

Private Stege müssen zu Saisonende mitgenommen werden. Ein Verbleiben im Hafenbecken ist nicht gestattet. Dementsprechend müssen sie so angebracht werden, dass sie im Winter leicht mitgenommen werden können. Alle privaten Stege müssen mit der Kundennummer des Eigentümers dauerhaft am Aufgang des Steges gekennzeichnet und in der Rezeption gemeldet sein. Es dürfen nur neue Tonnen oder Fässer als Schwimmkörper benutzt werden, Polystyrol/Styropor ist verboten. Der Mieter haftet für den von ihm angebrachten Privatsteg in vollem Umfang bezüglich jedweder Gefahr, die von seinem Privatsteg ausgehen kann, vor allem bezüglich der Verletzungsgefahr gegenüber Dritten.

9. Kurzurlauber/Touristen

Stand- und Stegplätze werden ausschließlich von der Vermieterin zugewiesen. Auf den zugewiesenen Plätzen dürfen grundsätzlich keine Gräben zur Ableitung von Regenwasser gezogen werden. Außerdem sind Folien oder Teppiche als Bodenbelag in den Vorzelten nicht erlaubt. Es ist untersagt, Abwasser in den Untergrund zu leiten. Es ist verboten, Müll, Asche o.ä. am Stand- oder Stegplatz zu entsorgen. Der gemietete Platz muss bei Abreise vollständig geräumt sein und der Platz sauber hinterlassen werden. Weitere Regelungen sind in den AGBs enthalten.

10. Strom

Jeder Mieter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und die Sicherheit seiner elektrischen Anlage verantwortlich. Alle benutzten Kabel und Elektroeinrichtungen müssen den aktuellen VDE- und EVU-Vorschriften entsprechen. Der Mieter haftet für Folgeschäden, die durch Missachtung dieser Vorgaben entstehen. Probleme mit dem seitens der Vermieterin gestellten Stromanschluss muss umgehend der Rezeption gemeldet werden. Diesbezügliche Reparaturen dürfen ausschließlich von ihr ausgeführt bzw. beauftragt werden. Verbrauchter Strom ist kostenpflichtig.

11. Wasser und Abwasser

Für unsere Standardstandplätze stehen den Gästen allgemeine Wasserzapfstellen zur Verfügung. Jeder Mieter muss einen freien Zugang zu diesen Zapfstellen haben. Das Anbringen von Schlauchleitungen o. ä. ist grundsätzlich nicht erlaubt. Waschen und Spülen an den Zapfstellen ist ebenso untersagt. Die an den Plätzen vorhandenen Abwasseranschlüsse dienen ausschließlich der Aufnahme von Grauwasser. Fäkalien dürfen nur an den dafür vorgesehenen Ausgüssen an den Toilettenhäusern entsorgt werden. Das Waschen von Fahrzeugen einschl. Mopeds, Mofas, Fahrräder, Wohnwagen und Boote usw. ist nicht gestattet. Ebenso sind das Rasensprengen und die Benutzung von Wasser zu Kühlzwecken sowie eine sonstige missbräuchliche Wasserverwendung verboten.
Die Wasserentnahme aus dem Badesee ist strengstens verboten.

12. Fäkalien

An den Sanitärgebäuden sind spezielle Ausgüsse für Campingtoiletten angebracht. Nur diese Ausgüsse sind zu verwenden. Es dürfen keine chemischen Zusätze eingeleitet werden. Laut Verordnung der Stadt Vlotho dürfen keine Chemietoiletten entsorgt werden. Zuwiderhandlungen führen zu Schadensersatzansprüchen, einer Vertragsstrafe und werden ggf. auch eine fristlose Platzkündigung nach sich ziehen.

13. Müll und Grünschnitt

Müll und Grünschnitt kann zu den angegebenen Zeiten am Wertstoffplatz entsorgt werden. Bei der Entsorgung sind die verschiedenen Behältnisse sachgerecht zu berücksichtigen. Im gesamten restlichen Gelände darf kein Müll bzw. Grünschnitt gelagert oder entsorgt werden.

Es darf kein Müll von zu Hause mitgebracht werden. Die Entsorgung von Sperrmüll ist verboten.

Zuwiderhandlungen trägt der Verursacher die Kosten für Aufwand und Entsorgung.

14. Baden und Angeln

Das Baden im Badesee ist nur in den im Aushang angegebenen Zeiträumen gestattet und erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Während der Badesaison sind die Zeiten bei entsprechendem Badewetter im Allgemeinen auf 10.00 Uhr – 18.00 Uhr festgelegt.

Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind im Badesee nicht zugelassen. Die Rettungs- und Überwachungsfahrzeuge der DLRG bzw. der Badeaufsicht sind davon ausgenommen.

Angeln ist nur erlaubt nach Erwerb eines in der Rezeption erhältlichen Fischereierlaubnisscheines. Beim Angeln sind die dort festgelegten und die in NRW gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Angler müssen zusätzlich einen gültigen Platzausweis bzw. Eintrittskarte besitzen. Bei Badebetrieb ist das Angeln auch aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht erlaubt. Auch dürfen durch das Angeln andere Gäste weder gestört noch belästigt werden. Ein Begehen der Standplätze bzw. Mietgrundstücke ist für Angler nicht gestattet.

15. Bootsbesitzer/Steganlage

Die Steganlage darf nur von den Stegplatzmietern genutzt werden. Alle Wasserfahrzeuge, (Boote, Jet-Skis, Amphibienfahrzeuge, etc.) die unseren Hafen und/oder unsere Slipanlage nutzen, sind in der Rezeption anzumelden und müssen eine gültige Haftpflicht- und Feuerversicherung besitzen. Ansonsten gilt ein Hafennutzungsverbot.

Folgende Punkte sind zu beachten:

Die Stegflächen werden mit der dazugehörenden Wasserfläche vermietet.

Trailer, Boote, Jet-Skis, etc. dürfen weder auf den Parkplätzen noch auf Mietgrundstücken abgestellt werden. Sie müssen mit nach Hause genommen werden oder es muss ein Abstellplatz gemietet werden.

Das Fahren im Hafen soll auf das notwenige Maß beschränkt sein. Im Hafen darf nur Schritttempo gefahren werden.

Das Tor des Steges ist stets geschlossen zu halten.

Angebrachten Fender müssen zum 31.10. d. J. entfernt werden. Andere Gegenstände dürfen nicht angebracht werden. Bei Nichtbeachtung werden die Gegenstände von der Vermieterin kostenpflichtig entsorgt.

Sofern auf der Steganlage Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, dienen diese Anlagen nur dem kurzfristigen Gebrauch. Deshalb müssen Kabel und Schläuche unmittelbar nach dem Gebrauch entfernt werden.

Das Grillen und Angeln an/auf den Steganlagen ist nicht erlaubt.

Für evtl. Schäden, die durch wechselnde Wasserstände bedingt sind (z.B. Grundberührung bei niedrigem Wasserstand) übernimmt die Vermieterin, insbesondere auch im Hafengelände, keine Haftung. Die Nutzungsmöglichkeiten des Hafens sind eingeschränkt, Der Mieter ist verpflichtet sich darüber vorab zu informieren und hier besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Alle Gäste die über den Wasserweg kommen sind verpflichtet, sich vor ihrer Ankunft anzumelden.

16. Ausübung eines Gewerbes

Das Freizeitgelände ist Erholungssuchenden vorbehalten. Die Ausübung eines Gewerbes auf oder von dem Frei-zeitgelände aus bedarf der Genehmigung.

17. Haftung

Die Benutzung der Freizeitanlage und aller Einrichtungen, einschließlich des Kinderspielplatzes, der Slipanlage, des Hafens und des Badesees (inkl. Badeinsel), geschieht durch den jeweiligen Nutzer auf eigene Gefahr. Für Beschädigungen des Mietgrundstücks sowie der Anlagen und Einrichtungen der Freizeitanlage ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm, den zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seinen Besuchern, Lieferanten usw. verursacht worden sind. Der Mieter hat für diese Fälle eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sofern vom Mieter gewünscht, kann er sich diesbezüglich an die Vermieterin wenden. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist die Vermieterin verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den/die Verursacher des Schadens abzutreten.

Der Mieter hat die Vermieterin verschuldensunabhängig von allen Ersatzansprüchen haftungsrechtlich freizustellen, die Dritte aus einem Schaden gegen die Vermieterin geltend machen, der durch den Mieter, seine Angehörigen, Besucher, deren Fahrzeuge jeder Art oder durch die Freizeiteinrichtung selbst entstanden bzw. verursacht worden ist. Ferner hat der Mieter der Vermieterin verschuldensunabhängig sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch seine Freizeiteinrichtung oder von ihm ein- oder aufgebrachten Gegenständen, seine Angehörigen, Besucher, deren Fahrzeuge jeder Art entstanden oder verursacht worden sind. Er ist, soweit dies möglich ist, verpflichtet, sich gegen die o. a. Gefahren zu versichern. Die Vermieterin kann die Vorlage der Versicherungspolicen verlangen. Die Übergabe des Platzes bzw. Steges erfolgt ohne Haftung für Größe, Güte und Beschaffenheit.

Die Vermieterin haftet nicht für Einbruchschäden, Schäden durch die Benutzung von Spiel- und Sportanlagen, Schäden an den Versorgungsleitungen, sowie vom Stromanschluss zur Freizeiteinrichtung. Sie haftet ferner nicht für Schäden oder Verluste, die dem Mieter, Nutzer oder dessen Angehörigen und Besuchern durch Dritte (auch andere Mieter und Nutzer des Ferienparks) durch wildlebende Tiere, Lärm, Schmutz, Geruch und Wettereinflüsse wie Sturm, Hagel, Schnee, Überschwemmungen, Feuerwerke und deren Folgen auf dem Freizeitgelände entstehen, es sei denn, diese sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht.

Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters, Nutzers oder dessen Angehörigen und Besucher, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen.

18 Nutzungseinschränkungen und -verbote

Nutzungseinschränkungen und/oder –verbote durch behördliche Auflagen (z. B. bei Pandemien, etc.) sowie Unterbrechungen in der Strom-, Frischwasser- und Abwasserversorgung, die von der Vermieterin nicht zu vertreten sind, berechtigen den Mieter nicht zum Schadensersatz, Mietminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt auch für Nutzungsbeschränkungen des Badesees.

19. Hochwasser und andere Notfälle

In Notfällen wie z. B. Hochwasser, Sturm oder Feuer behalten wir uns vor, die Stand-/Stegplätze und Privatstege auf Kosten der Mieter ohne vorherige Nachricht zu räumen. Für mögliche hierdurch bzw. durch die Verwahrung entstehende Schäden haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

20. Sanitäranlagen und Kinder

Wir bitten um pflegliche Behandlung aller Einrichtungen unseres Geländes, insbesondere der sanitären Anlagen. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Sanitärgebäude nicht ohne die Begleitung Erwachsener aufsuchen.

21. Videoüberwachung und Fotoarbeiten

Das Gelände wird videoüberwacht. Zum Nachweis von Straftaten und Missständen werden Aufzeichnungen ange-fertigt.

In regelmäßigen Abständen führen wir auf unserem Freizeitgelände Bild- und Tonaufnahmen, auch für Werbezwecke, durch. Falls dies nicht gewünscht wird, bitten wir um entsprechende Mitteilung.

22. Allgemeines

Der Campingplatz ist eine Freizeit- und Erholungseinrichtung.

Ein Haupt- oder Zweitwohnsitz kann auf dem Campingplatz nicht begründet werden. Der ständige Aufenthalt von Personen ist nicht gestattet.

Jede Person, die den Campingplatz betritt, erkennt die Platzordnung an. Jeder Mieter erkennt mit seiner Vertragsunterschrift diese Platzordnung als wesentlichen Vertragsbestandteil des jeweiligen Vertrages an.

Die in der Platzordnung geregelten Rechte und Pflichten gelten ganzjährig!

Verstöße gegen die Platzordnung können mit Kündigung bzw. mit Platzverweis geahndet werden.
Das Füttern von freilebenden Tieren ist verboten.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Platzordnung unwirksam, undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Platzordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Regelungen der Platzordnung als lückenhaft erweisen.

*Die in der Platzordnung gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

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